Vorsorgevollmacht
Bislang war es nicht möglich, dass Partner*innen oder Kinder im Krisenfall automatisch für die*den Betroffene*n entscheiden dürfen. Zum 1. Januar 2023 trat nun ein „Notvertretungsrecht“ für Ehe- und Lebenspartner*innen in Kraft, das durch Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt wird. Dieses gilt für einen definierten Zeitraum von sechs Monaten: „Die Option ist begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme“, so Michael Rosellen (Abteilungsleiter beim AWO Bezirksverband Niederrhein). Für diese Zeit ist auch die*der Ärztin*Arzt von der Schweigepflicht entbunden und darf Auskunft geben. Wer nicht wünscht, dass der Lebenspartner*innen Auskunft erhalten, muss zuvor schriftlich widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.
Wer Partner*innen oder einer anderen Person darüber hinaus Vertretungsrechte einräumen will, sollte eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. So wird eine Person bestimmt, die dauerhaft in medizinischen oder finanziellen Fragen entscheiden kann, wenn die eigenen Entscheidungsmöglichkeiten nicht mehr vorliegen. Zudem sollte ein*e Angehörige*r für den Fall der (Not-) Fälle Zugriff auf Bankkonten erhalten, um Miete und anfallende Rechnungen bezahlen zu können. Zudem verlangen Banken und Sparkassen meist gesonderte Vollmachten auf hauseigenen Formularen. Gesetzlich ist ausgeschlossen, dass die*der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst macht. Das soll Missbrauch verhindern. Als Vertrauensperson kann ein*e Angehörige*r ausgewählt, aber auch familienfremde Personen können dazu bestimmt werden – wichtig ist unbedingtes Vertrauen, da diese Vertrauensperson weitreichende Befugnisse erhält. Wer mehr dazu erfahren möchte und die Regelungen einfach und rechtssicher treffen möchte, ist bei unserem AWO Vorsorgeordner bestens aufgehoben.
Betreuungsverfügung
Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst ordnen kann, zum Beispiel weil sie*er stark dement ist und keine (ausreichende) Vorsorgevollmacht vorhanden ist, setzt das Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in ein. Auch hier sollte eine Person bestimmt werden, zu der absolutes Vertrauen besteht. Existiert diese Vorsorgevollmacht nicht, kann alternativ eine Betreuungsverfügung aufgesetzt werden. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Ein Gericht kontrolliert hier die*den Betreuer*in. Das kann wichtig sein, wenn Geld- oder um Immobilienangelegenheiten zu regeln sind. Die*der Betreuer*in muss dem Gericht jeweils anzeigen, welche Vermögensdispositionen vorgenommen wurden.
Alle wichtigen und erforderlichen Dokumente finden Sie gut sortiert im AWO Vorsorge-Ordner.