Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 54 der jeweilige Kreisvorstand bzw. das jewei- lige Kreispräsidium dies versäumt hat. Dar- über hinaus kann das Bezirkspräsidium außerordentliche Konferenzen seiner Mit- gliedsverbände nach deren Satzungsbe- stimmungen einberufen. § 15 Auflösung Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Arbeiter- wohlfahrt Landes-, bzw. Bundesverband ist der Bezirksverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bis- herigen Namen oder Markenzeichen beste- hen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnun- gen. § 16 Auflösung keine Änderungen

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