Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 53 keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen Die Gliederungen des Bezirksverbandes verpflichten sich durch eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung, diese Aufsicht anzuerkennen. 3. Der Bezirksvorstand oder seine Beauftrag- ten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Kreisverbände und den Körperschaften, Vereinigungen und Unternehmen, auf die der Kreisverband beherrschend Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwi- schen dem Kreisverband und dem Be- zirksverband geregelt werden. Es sind hierzu Jahresberichte vorzulegen, die auch die wirtschaftliche Entwicklung zu umfassen haben. Erstreckt sich die Auf- sicht auf die Beteiligung des Kreisverban- des an einer Gesellschaft, an der auch der Bezirksverband beteiligt ist, so ist die Auf- sicht des Bezirksverbandes von den Revi- soren/innen des Bezirksverbandes wahr- zunehmen. Die Prüfung erfolgt auf der Basis einer Prüfordnung, die vom Bezirksausschuss zu bestätigen ist. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Ge- schäftsführung dem Satzungszweck ent- spricht. 4. Der Bezirksverband ist berechtigt, Konfe- renzen der Kreisverbände nach deren Sat- zungsbestimmungen einzuberufen, sofern

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