Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

§ 14 Aufsicht 1. Der Bezirksverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Kör- perschaften, Vereinigungen und Unterneh- men, auf die er beherrschend Einfluss nehmen kann, durch den Landes- bzw. Bundesverband an. 2. Der Bezirksverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen und Unternehmen, auf die die Gliederungen beherrschend Einfluss nehmen können sowie dem Bezirksju- gendwerk zur Aufsicht und zur Prüfung be- rechtigt. § 14 Verbandsstatut 1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in der Fassung vom November 2023 Bestandteil der Satzung und als solcher in das Vereinsregister einzutragen. 2. Im Fall von Widersprüchen zwischen die- ser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen die- ser Satzung vor. § 15 Aufsicht 1. Der Bezirksverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Kör- perschaften, Vereinigungen und Unterneh- men, auf die er beherrschend Einfluss nehmen kann, durch den Landes- bzw. Bundesverband nach dem AWO-Ver- bandsstatut (eingetragen beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter VR 29346), insbesondere gemäß Ziffer 9 an. Dies um- fasst insbesondere die darin geregelten Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten. Dem Bundesverband steht ein umfangrei- ches Auskunfts- und Einsichtsrecht über und in die Angelegenheiten, Bücher und Schriften des Bezirksverbandes und der von ihm beherrschten Körperschaften zu. keine Änderungen Seite 52

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