Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Man- date und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt. 2. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehe- gatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, ei- nem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letz- teres gilt nicht für Mitglieder, die dem Or- gan als Vertreter/in einer AWO Körper- schaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Aus- schließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffe- nen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang keine Änderungen keine Änderungen Zur Bestimmung der nahestehenden Per- sonen gilt im Übrigen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung. keine Änderungen Die Regelungen des AWO-Governance- Kodex sind einzuhalten. keine Änderungen keine Änderungen Seite 50
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