Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein Prä- sidiumsmitglied aus, so bedarf es keiner Er- gänzung der von der Konferenz gewählten Präsidiumsmitglieder. Scheidet das Mitglied des Bezirksjugendwerksvorstandes aus, so erfolgt eine Nachwahl nach § 10 Abs. 6 spä- testens auf der zweiten Sitzung des Bezirks- ausschusses nach dem Ausscheiden. Nähe- res regelt eine Wahlordnung. Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Be- zirksausschuss. Sie darf die im Verbandssta- tut festgelegte Grenze nicht überschreiten. 3. Die Vertretungsregelung innerhalb des Präsidiums soll durch eine Geschäftsord- nung geregelt werden. 4. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stell- vertreter/innen bilden den Präsidialaus- schuss. Das Präsidium regelt die Aufgaben des Präsidialausschusses in der Ge- schäftsordnung des Präsidiums. 5. Die Präsidiumssitzungen werden von der/ dem Präsidiumsvorsitzenden mindestens viermal jährlich anberaumt. Sie/er beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Be- kanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein. 6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmit- glieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. 7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse können in keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen Seite 42
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