Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bezirkskonferenzen, die über Sat- zungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Davon abweichend ist das Präsidium ohne Mitwirkung der Bezirkskonferenz berech- tigt, die von der Bezirkskonferenz be- schlossene Satzungsänderung zu berichti- gen soweit das Amtsgericht als Register- gericht die Beschlussfassung im Einzelnen beanstandet. Das Präsidium ist gehalten, anstelle der beanstandeten Satzungsrege- lung eine solche vorzusehen, die dem ur- sprünglich gewollten Sinn und Zweck am ehesten entspricht Ist eine Bezirkskonferenz, die zu einer Sat- zungsänderung einberufen wurde, be- schlussunfähig, ist sie mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesver- bandes. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmberech- tigten. Die Beschlüsse der Bezirkskonfe- renz sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Präsidiumsvorsitzenden und ei- ner/einem der Stellvertreter/innen zu unter- zeichnen. 5. keine weiteren Änderungen keine Änderungen Ist eine Bezirkskonferenz, die zu einer Sat- zungsänderung einberufen wurde, be- schlussunfähig, ist sie mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zu- stimmung des Bundesverbandes. Vor je- der Satzungsänderung ist dieser rechtzei- tig anzuhören. Nach der Satzungsände- rung ist dessen Genehmigung einzuholen, sofern sich die Änderungen nach der er- folgten Zustimmung ergeben haben. Der Bundesverband kann einer Genehmigung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Anfrage widersprechen und hat dies inner- halb von weiteren vier Wochen zu begrün- den. Macht der Bundesverband von sei- Seite 40
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