Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 35 f) je einer/einem stimmberechtigten Beauf- tragten der dem Bezirksverband ange- schlossenen korporativen Mitglieder. g) einem/einer Vertreter/in des Bezirksju- gendwerkes. 2. Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirkspräsi- dium mindestens im Zeitraum der auf die letzte Konferenz folgende vier Kalender- jahre mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Bezirkskonferenz hat innerhalb von ei- nem Jahr vor der nächsten Bundeskonfe- renz stattzufinden. Auf Beschluss des Bun- desvorstandes, des Bezirksausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Bezirkskon- ferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen. keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen Auf Beschluss des Bezirksausschusses, des Bezirkspräsidiums oder auf Antrag von min- destens einem Drittel der Kreisverbände ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Bezirkskonferenz unter den in Satz 1 genann- ten Bedingungen einzuberufen. 3. Die Bezirkskonferenz, Bezirksausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums und des Präsidialausschusses können als Präsenz- sitzung oder als virtuelle Versammlung, d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, abgehalten wer- den. a) In der Regel ist eine Präsenzsitzung durchzuführen. b) Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Vi- deo- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglie- der ihre Mitgliederrechte im Wege der

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