Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Kreisverbände der Arbeiterwohlfahrt sei- nes Bereichs. Solange in einem Gebiet ein Kreisverband nicht besteht, können die in diesem Gebiet liegenden Gemeinde- oder Stadtverbände sowie Ortsvereine, die kei- nem Gemeinde- oder Stadtverband ange- hören, als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsi- dium. 2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträ- gen verpflichtet. Die Höhe und Form ist von der Bezirkskonferenz zu beschließen. 3. Über die Aufnahme von Mitgliedern ent- scheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag hin. 4. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prä- sidium bewirken. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. 5. Der Bezirksverband gibt sich für Schieds- verfahren und Ordnungsmaßnahmen eine Schiedsordnung, die den Ausschluss und die Suspendierung eines Mitgliedes regelt und die den Vorgaben des Statuts in sei- ner durch die Sonderkonferenz der AWO in Berlin 2014 beschlossenen und im Ver- einsregister des Amtsgerichts Charlotten- burg VR 29346 B eingetragenen Fassung entspricht. Die Schiedsordnung ist Be- standteil dieser Satzung. keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen 5. Der Bezirksverband gibt sich für Schieds- verfahren und Ordnungsmaßnahmen eine Schiedsordnung, die den Ausschluss und die Suspendierung eines Mitgliedes regelt und die den Vorgaben des Statuts in sei- ner durch die Sonderkonferenz der AWO in Leipzig 2023 beschlossenen und im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlot- tenburg VR 29346 B eingetragenen Fas- sung entspricht. Die Schiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Seite 30

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