Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 29 - Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben durch Zuwendungen und Dar- lehen; - Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial (§ 2, Abschnitt o). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungs- mäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüs- sen oder Darlehen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit- teln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun- gen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlich- keiten verbleibende Vermögen an die Ar- beiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnüt- zige bzw. mildtätige Zwecke zu verwen- den. keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen

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