Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Empfehlung der Antragskommission: � Annahme | � Annahme geänderte Fassung | � Ablehnung | � Nichtbefassung | � Überweisung an das Präsidium Beschluss der Konferenz: � Annahme | � Annahme geänderte Fassung | � Ablehnung | � Nichtbefassung | � Überweisung an das Präsidium Seite 24 436 3. Der Bezirksvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu 437 Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Kreisverbände und den 438 Körperschaften, Vereinigungen und Unternehmen, auf die der Kreisverband beherrschend 439 Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung 440 und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen 441 dem Kreisverband und dem Bezirksverband geregelt werden. 442 Es sind hierzu Jahresberichte vorzulegen, die auch die wirtschaftliche Entwicklung zu 443 umfassen haben. Erstreckt sich die Aufsicht auf die Beteiligung des Kreisverbandes an 444 einer Gesellschaft, an der auch der Bezirksverband beteiligt ist, so ist die Aufsicht 445 des Bezirksverbandes von den Revisoren/innen des Bezirksverbandes wahrzunehmen. 446 Die Prüfung erfolgt auf der Basis einer Prüfordnung, die vom Bezirksausschuss zu 447 bestätigen ist. 448 Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche 449 Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht. 450 4. Der Bezirksverband ist berechtigt, Konferenzen der Kreisverbände nach 451 deren Satzungsbestimmungen einzuberufen, sofern der jeweilige Kreisvorstand bzw. das 452 jeweilige Kreispräsidium dies versäumt hat. Darüber hinaus kann das Bezirkspräsidium 453 außerordentliche Konferenzen seiner Mitgliedsverbände nach deren Satzungsbestimmungen 454 einberufen. 455 § 156 Auflösung 456 Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Arbeiterwohlfahrt Landes-, bzw. Bundesverband 457 ist der Bezirksverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das 458 Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem 459 bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem 460 bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes 461 gilt für Kurzbezeichnungen. Begründung Erfolgt mündlich. Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024

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