Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
Seite 22 365 - einer Vertretung des Bezirksjugendwerkes. 366 3. An den Sitzungen des Bezirksausschusses nehmen der Vorstand, die 367 Revisoren/innen, die Geschäftsführungen der Kreisverbände und des 368 Bezirksjugendwerkes, die/der Gleichstellungsbeauftragte und - soweit sie nicht dem 369 Präsidium angehören - die Vorsitzenden der Fachausschüsse beratend teil. 370 4. Der Bezirksausschuss wird vom Bezirksvorstand nach Bedarf oder auf 371 Verlangen von einem Drittel der Kreisverbände und der als Mitglieder aufgenommenen 372 Gemeinde- bzw. Stadtverbände und Ortsvereine, mindestens aber einmal jährlich 373 einberufen. 374 5. Der Bezirksausschuss unterstützt die Arbeit des Präsidiums. Er nimmt in 375 jeder Sitzung den aktuellen Bericht zur wirtschaftlichen Lage, Prüfberichte sowie die 376 Berichte der Fachausschüsse, der/des Gleichstellungsbeauftragten und des Jugendwerkes 377 entgegen. Er wird vom Präsidium über die allgemeine soziale und sozialpolitische 378 Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Bezirksverbandes unterrichtet. 379 6. Der Bezirksausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden 380 - eines Präsidiumsmitgliedes 381 - einer/s Revisors/in 382 - eines Mitglieds des Schiedsgerichtes 383 - der Vertretung des Bezirksjugendwerkes 384 ein Mitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen zu wählen. Dabei 385 bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Vertretungen der Kreisverbände. Die 386 Mitglieder des Bezirkspräsidiums nehmen in dieser Funktion an der Abstimmung nicht 387 teil. 388 7. Die Beschlüsse des Bezirksausschusses werden mit Stimmenmehrheit 389 gefasst, sofern Beschlüsse der Bezirkskonferenz nichts anderes vorgeben. 390 8. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des 391 Präsidiums oder einer Stellvertretung zu unterzeichnen. 392 § 11 Mandat, Mitgliedschaft, Interessenkonflikte 393 1. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. 394 Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und 395 Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller 396 Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt. 397 2. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung 398 teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r 399 Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder 400 einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen 401 Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO 402 Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Zur Bestimmung der nahestehenden Personen gilt im Übrigen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung. 403 Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Die Regelungen des AWO-Governance-Kodex sind einzuhalten. Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024
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