Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 21 325 allein vertreten, solange der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht. Besteht der 326 Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird der Verein durch je zwei 327 Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Vertreter 328 nach § 30 BGB vertreten (Vier-Augen-Prinzip). Der Vorstand bleibt bis zur Neuberufung 329 eines Vorstandes im Amt. 330 Der Vorstand ist entgeltlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung. 331 2. Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen 332 Zielsetzung mit der Sorgfalt einer/eines ordentlichen Kauffrau/manns wahr. Sie/er 333 führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms 334 sowie der Beschlüsse der Bezirkskonferenz und des Präsidiums. 335 Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. 336 Sofern keine Einigung über die gesamte Geschäftsordnung oder einzelne Regelungen der 337 Geschäftsordnung erzielt werden kann, entscheidet das Präsidium. 338 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: 339 a) die vierteljährliche Berichterstattung gegenüber dem Präsidium 340 b) die Informationspflicht gegenüber dem Präsidium beim Eingehen von 341 Verbindlichkeiten, die 500.000 € übersteigen 342 c) die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von 343 Beschlussvorlagen, insbesondere für das Präsidium 344 d) die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins, die im Rahmen 345 dieser Satzung ergangen sind 346 3. Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig, jedoch mindestens einmal 347 monatlich zu tagen. 348 4. Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, ist er 349 beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 350 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner 351 Mitglieder. Beschlüsse können in Eilfällen im Abstimmungsverfahren in Textform 352 gefasst werden. 353 6. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere 354 Vertreter/innen im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, 355 verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen. 7. Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§181 BGB) ist ausgeschlossen. 356 § 10 Bezirksausschuss 357 1. Der Bezirksausschuss ist das höchste Beschlussgremium zwischen den 358 Bezirkskonferenzen. 359 2. Der Bezirksausschuss setzt sich zusammen aus 360 - dem Präsidium 361 - je einer Vertretung der Kreisverbände, in der Regel den Vorsitzenden 362 oder deren Stellvertretungen 363 - je einer Vertretung der gemäß § 4 Abs.1 aufgenommenen Mitglieder, in 364 der Regel die/den Vorsitzende/n oder deren Stellvertretungen Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024

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