Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
Seite 20 des 285 Vorstandes 286 g) die Förderung der verbandlichen Meinungsbildung 287 h) die Beschlussfassung über Anträge an die Konferenz 288 i) die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung 289 des freiwilligen Engagements 290 j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums 291 k) die Bestellung der Wirtschaftsprüfer/innen 292 l) die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Vorstand. Der 293 Abschluss und die Beendigung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ist 294 ausschließlich Aufgabe des/der Präsidiumsvorsitzenden zusammen mit den 295 stellvertretenden Vorsitzenden. 296 m) die Zustimmung zur Gründung von und zur Beteiligung an Gesellschaften 297 n) die Zustimmung zur Auflösung von Gesellschaften 298 o) die unmittelbare Information des Bezirksausschusses über die Berufung 299 und Abberufung des Vorstandes 300 p) die Zustimmung zur Bestellung von Besonderen Vertreter/innen im Sinne 301 des § 30 BGB 302 9. Das Präsidium kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren 303 Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden. Es beruft aus seiner Mitte 304 eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n. 305 10. Es nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des 306 Bezirksjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten 307 entgegen. 308 11. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme 309 teil. 310 12. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt ein gewähltes, volljähriges 311 Vorstandsmitglied des Bezirksjugendwerks stimmberechtigt teil. Das Präsidium benennt 312 eine Vertretung, die an den Vorstandssitzungen des Bezirksjugendwerks beratend 313 teilnimmt. 314 13. Für ein Verschulden der Mitglieder des Präsidiums bei der Ausführung der 315 ihnen obliegenden Verrichtungen haftet ausschließlich der Verein; im Innenverhältnis 316 stellt der Verein die Mitglieder des Präsidiums von der Haftung gegenüber Dritten 317 frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, 318 sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. 319 § 9 Vorstand 320 1. Der hauptamtliche Vorstand wird vom Präsidium berufen und abberufen. 321 Der hauptamtliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens einem, höchstens drei 322 Mitgliedern. Alle Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden/vertreten sein. 323 Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein 324 gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024
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