Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 19 243 - die/der Vorsitzende des Präsidiums, 244 - zwei bis drei stellvertretende Vorsitzende und 245 - bis zu 11 weitere Präsidiumsmitglieder, wobei beide Geschlechter 246 bezogen auf das gesamte Gremium mit mindestens 40 Prozent vertreten, wobei alle Geschlechter angemessen berücksichtigt werden/vertreten sein müssensollen, wenn 247 eine entsprechende Zahl von Kandidaten/innenKandidaten*innen vorhanden ist, 248 - einem Mitglied des Bezirksjugendwerksvorstandes, das auf Vorschlag des 249 Bezirksjugendwerkes gewählt wird. Die Mitgliedschaft ist an eine Mitgliedschaft im 250 Bezirksjugendwerksvorstand gekoppelt und erlischt bei seinem Ausscheiden aus diesem 251 Gremium. 252 Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein Präsidiumsmitglied aus, so bedarf es keiner 253 Ergänzung der von der Konferenz gewählten Präsidiumsmitglieder. Scheidet das Mitglied 254 des Bezirksjugendwerksvorstandes aus, so erfolgt eine Nachwahl nach § 10 Abs. 6 255 spätestens auf der zweiten Sitzung des Bezirksausschusses nach dem Ausscheiden. 256 Näheres regelt eine Wahlordnung. 257 Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann 258 gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Bezirksausschuss. Sie darf die im 259 Verbandsstatut festgelegte Grenze nicht überschreiten. 260 3. Die Vertretungsregelung innerhalb des Präsidiums soll durch eine 261 Geschäftsordnung geregelt werden. 262 4. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertre- 263 ter/innen bilden den Präsidialausschuss. Das Präsidium regelt die Aufgaben des 264 Präsidialausschusses in der Geschäftsordnung des Präsidiums. 265 5. Die Präsidiumssitzungen werden von der/dem Präsidiumsvorsitzenden 266 mindestens viermal jährlich anberaumt. Sie/er beruft dazu die Präsidiumsmitglieder 267 unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein. 268 6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 269 Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. 270 7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse 271 können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer 272 Dreiviertelmehrheit. 273 8. Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere: 274 a) die Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Verbandsstruktur und - 275 entwicklung sowie den fach- und sozialpolitischen Leitlinien 276 b) die Berufung und Abberufung des hauptamtlichen Vorstandes gemäß § 26 277 BGB 278 c) die Aufsicht über den Vorstand. Diese umfasst insbesondere die 279 Genehmigung des Wirtschaftsplans und davon etwaige Abweichungen, die beim Eingehen 280 von Verbindlichkeiten einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro überschreiten. 281 d) die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Vorstandes 282 e) die Entgegennahme des vierteljährlich zu erstellenden Berichts des 283 Vorstandes 284 f) die jährliche Feststellung der Jahresabschlüsse und die entsprechende Entlastung Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024

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