Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 16 171 mindestens 40 Prozent vertreten sein. 172 Bei der Berechnung der Delegiertenanzahl werden nur Mitglieder berücksichtigt, die 173 den auf der Bundeskonferenz beschlossenen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben oder von der 174 Beitragszahlung aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes 175 befreit sind. 176 Maßgeblich für die Delegiertenberechnung sind die Mitgliederzahlen aus der Zentralen 177 Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes (ZMAV) und die dort hinterlegten Regeln zu 178 Familienmitgliedschaften und minderjährigen Mitgliedern. 179 e) Je einer/einem Vertreter/in der dem Bezirksverband gemäß § 4 Abs. 1 180 unmittelbar als Mitglieder angehörenden Gemeinde- oder Stadtverbände und Ortsvereine, 181 die keinem Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverband angehören; 182 f) je einer/einem stimmberechtigten Beauftragten der dem Bezirksverband 183 angeschlossenen korporativen Mitglieder. 184 g) einer/einem Vertreter/in des Bezirksjugendwerkes. 185 2. Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirkspräsidium mindestens im Zeitraum 186 der auf die letzte Konferenz folgenden vier Kalenderjahre mit einer Frist von vier 187 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 188 Die Bezirkskonferenz hat innerhalb von einem Jahr vor der nächsten Bundeskonferenz 189 stattzufinden. Auf Beschluss des BundesvorstandesBezirkspräsidiums, des Bezirksausschusses oder auf 190 Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände ist binnen drei Wochen eine 191 außerordentliche Bezirkskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen 192 einzuberufen. 3. Die Bezirkskonferenz, Bezirksausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums und des Präsidialausschusses können als Präsenzsitzung oder als virtuelle Versammlung, d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, abgehalten werden. a) In der Regel ist eine Präsenzsitzung durchzuführen. b) Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. c) Im Fall der Durchführung der Bezirkskonferenz als virtuelle Versammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder im virtuellen Raum mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Möglichkeit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände virtuell abzustimmen. Hierfür kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welcher die Teilnehmenden sich einwählen und anschließend abstimmen. d) Eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzsitzung mittels Video- oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit des Teilnehmenden am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. e) Dem Präsidium obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Bezirkskonferenz. Die Entscheidung ist in der Einladung zur Bezirkskonferenz mitzuteilen. f) Das Präsidium kann den stimmberechtigten Mitgliedern darüber hinaus durch Beschluss Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024

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