Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024
Seite 14 89 aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. 90 2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe 91 und Form ist von der Bezirkskonferenz zu beschließen. 92 3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf 93 schriftlichen Antrag hin. 94 4. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung 95 gegenüber dem Präsidium bewirken. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten 96 zum Ende eines Kalenderjahres. 97 5. Der Bezirksverband gibt sich für Schiedsverfahren und Ordnungsmaßnahmen 98 eine Schiedsordnung, die den Ausschluss und die Suspendierung eines Mitgliedes regelt 99 und die den Vorgaben des Statuts in seiner durch die Sonderkonferenz der AWO in 100 Berlin 2014Leipzig 2023 beschlossenen und im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg VR 101 29346 B eingetragenen Fassung entspricht. Die Schiedsordnung ist Bestandteil dieser 102 Satzung. 103 6. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen 104 Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen müssen 105 sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht 106 in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. 107 Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Der Bezirksverband gibt sich zur Wahrung 108 des Markenrechts eine Richtlinie, die den Vorgaben des Statuts in seiner durch die 109 Sonderkonferenz der AWO in Berlin 2014 beschlossenen und im Vereinsregister des 110 Amtsgerichts Charlottenburg VR 29346 B eingetragenen Fassung entspricht. 111 7. Als korporative Mitglieder können sich dem Bezirksverband 112 Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich 113 auf das Gebiet des Bezirksverbandes oder auf mehrere Kreisverbände erstreckt. Als 114 korporative Mitglieder können sich dem Bezirksverband nach Zustimmung des 115 Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, 116 deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Die korporativen Mitglieder üben ihre 117 Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. 118 Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, 119 müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften 120 können korporative Mitglieder sein, wenn AWO Körperschaften mehr als 50 Prozent der 121 Anteile halten. Andere können Förderer werden. 122 8. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium 123 im Einvernehmen mit dem Bundespräsidium. Es ist eine schriftliche 124 Korporationsvereinbarung abzuschließen. 125 9. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden 126 Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 127 Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. 128 10. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Organisationen richtetkann 129 sich nach besonderer Vereinbarung richten. 130 11. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen 131 Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024
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