Antragsheft zur Bezirkskonferenz der AWO Niederrhein 2024

Seite 13 47 § 3 Sicherung der Steuerbegünstigung 48 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. 49 mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der 50 Abgabenordnung. 51 Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch Schaffung und 52 Unterhaltung oder Anregung und Förderung sowie Gewährung von: 53 - Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und 54 stationären Bereich (§ 2, Abschnitte a, b und c); 55 - Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand sowie Anregungen von 56 und Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen, Förderung wissenschaftlicher Forschung (§ 57 2, Abschnitt f); 58 - Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen (§ 2, Abschnitt d); 59 - Ausbildungsstätten, Hilfen zum Studium (§ 2, Abschnitt e); 60 - Kursen, Seminaren, Fortbildungsstätten, Förderung der Teilnahme (§ 2, 61 Abschnitt m); 62 - Beratung u.a. in Fachausschüssen (§ 2, Abschnitt g); 63 - Teilnahme an Konferenzen, Tagungen usw. (§ 2, Abschnitte h, i und j); 64 - Entwicklungshilfe (§ 2, Abschnitte k und n); 65 - Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben durch Zuwendungen und 66 Darlehen; 67 - Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial (§ 2, 68 Abschnitt o). 69 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 70 eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer 71 Rechtsformen bedienen. 72 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 73 werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer 74 satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen - in ihrer Eigenschaft 75 als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall 76 ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 77 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 78 sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 79 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines 80 bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende 81 Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Der Anfallsberechtigte hat das 82 Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu 83 verwenden. 84 § 4 Mitgliedschaft 85 1. Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Kreisverbände der 86 Arbeiterwohlfahrt seines Bereichs. Solange in einem Gebiet ein Kreisverband nicht 87 besteht, können die in diesem Gebiet liegenden Gemeinde- oder Stadtverbände sowie 88 Ortsvereine, die keinem Gemeinde- oder Stadtverband angehören, als Mitglied Bezirkskonferenz AWO Niederrhein - Sozialstaat stärken. Demokratie schützen. Lindenhof Remscheid, 28.9.2024

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